Aktuelles - Versicherungsrecht

Zur Rechtsschutzversicherung: Nach OLG München sind in Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlüsse der Leistungspflicht für Effektengeschäfte und bestimmte Kapitalanlagemodelle unwirksam

Das Oberlandesgericht München hat im September 2011 entschieden, dass Ausschlussklauseln einer Rechtsschutzversicherung aufgrund eines Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) unwirksam sind, sofern diese den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Streitigkeiten über bestimmte Kapitalanlagen ausschließen.

Sofern dies entsprechend vereinbart ist, besteht bei Rechtsschutzversicherungen Deckungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Vertragsrecht. In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall enthielten die Versicherungsbedingungen Ausschlüsse der Leistungspflicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im ursächlichem Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Effekten stehen (z.B. Aktien, Anleihen, Investmentanteile) und für Kapitalanlagemodelle, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.

Nun hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass diese Ausschlussklauseln Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen und somit unwirksam sind (§ 307 BGB).

Der Leistungsausschluss bei Streitigkeiten über Effektengeschäfte ist unwirksam, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite der Klausel nicht ausreichend einschätzen kann. Nach Recherche in allgemein zugänglichen Quellen ist zwar erkennbar, dass Effekten zu den Wertpapieren gehören. Eine eindeutige Antwort auf die Frage, welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Wertpapiere als Effekten einzustufen sind, ist hingegen nicht erkennbar.

Der Ausschluss der Leistungspflicht für Streitigkeiten über Kapitalanlagemodelle, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, ist nach dem Oberlandesgericht München ebenfalls unwirksam, da für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch hier die Reichweite der Ausschlussklausel nicht eindeutig erkennbar ist. Es bleibt unklar, ob der Ausschluss nur Ansprüche betrifft, die ausschließlich auf die Prospekthaftung gestützt werden oder auch solche Ansprüche betrifft, die daneben auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden.

Versicherte, die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und aus den vorgenannten Gründen eine entsprechende Deckungsablehnung von ihrem Versicherer erhalten haben, empfiehlt es sich dringend, anwaltlich überprüfen zu lassen, ob der Versicherer die Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat.

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