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BGH zur Sittenwidrigkeit von Darlehen: Grundsätzlich sind Kosten von Restschuldversicherungen nicht für Frage der Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen relevant

Im November 2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten einer Restschuldversicherung, deren Abschluss von der Bank nicht vorgeschrieben wurde, für die Frage der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages keine Rolle spielen.

Darlehensverträge sind nach ständiger Rechtsprechung sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv auffälliges Missverhältnis besteht, wobei ein solches Missverhältnis in der Regel vorliegt, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100 Prozent oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet.

In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar im März 2001 einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Im Mai 2002 vereinbarten die Eheleute einen neuen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 50.831,60 €. Zur Ablösung des ersten Darlehens sowie zur Deckung eines weiteren Geldbedarfes der Eheleute wurden 40.258,70 € verwendet. Die weiteren 10.572,90 € wurden für die Restschuldversicherungen aufgewendet, welche für beide Eheleute Kreditlebens-, Arbeitslosigkeits- und Berufs- unfähigkeitszusatzversicherungen beinhalteten. Der effektive Jahreszins des zweiten Darlehens betrug 16,07 Prozent. Die Kosten der Restschuldversicherung wurden von der Bank nicht in den effektiven Jahreszins eingerechnet. Der Kläger begehrte die Erstattung überzahlter Darlehensleistungen von insgesamt 30.085,20 € mit Hinweis auf die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages.

Der effektive Jahreszins von 16,07 Prozent, welcher die Kosten für die Restschuldversicherung nicht beinhaltete, hatte somit den damals marktüblichen Effektivzins von 10,73 Prozent relativ um 49,77 Prozent und absolut um 5,34 Prozentpunkte überstiegen. Anders als bei Einrechnung der Restschuldversicherungskosten waren die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit vorliegend nicht erfüllt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes waren bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses die Restschuldversicherungskosten nicht zu berücksichtigen, da diese den Darlehensnehmern den Vorteil bieten würden, dass sich das Risiko des Zahlungsausfalls reduziert. Dieser Vorteil würde hingegen bei den veröffentlichten marktüblichen Effektivzinsen nicht berücksichtigt, da die den marktüblichen Effektivzinsen zu Grunde liegenden Ratenkredite diesen Vorteil gerade nicht beinhalten. Ein Vergleich der marktüblichen Effektivzinsen mit einem effektiven Jahreszins, welcher die Restschuldversicherungskosten einbezieht, scheitere daher nach dem Bundesgerichtshof. Dies gelte nach dem Bundesgerichtshof jedenfalls dann, wenn der Abschluss der Restschuldversicherung von der Bank nicht zwingend vorgeschrieben wurde. Wie zu entscheiden wäre, wenn die Gewährung des Darlehens vom Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig gemacht worden wäre, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Diese Frage musste vorliegend nicht entschieden werden, da durch den Kläger nicht bewiesen werden konnte, dass der Abschluss der Restschuldversicherung von der Bank zwingend vorgegeben wurde.

Daher empfiehlt es sich insbesondere für Darlehensnehmer, bei denen von der Bank der Abschluss einer Restschuldversicherung zwingend vorgegeben wurde, dringend, von einem Anwalt für Bankrecht den Darlehensvertrag im Hinblick auf dessen Sittenwidrigkeit überprüfen zu lassen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass inzwischen aufgrund geänderter Rechtslage die Restschuldversicherungskosten unter bestimmten Voraussetzungen in den effektiven Jahreszins eingerechnet werden müssen.

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